Geburtsanzeige

Die Geburt eines Kindes muss innerhalb einer Woche beim Standesamt des Geburtsortes angezeigt werden.
Bei tot geborenen Kindern ist die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag zu erstatten.

Bei Hausgeburten ist für die Erstattung der Anzeige verantwortlich:

1. Jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist, und

2. jede andere Person, die bei der Geburt anwesend war oder von der Geburt aus eigenem Wissen Kenntnis hat (beispielsweise Arzt oder Hebamme).

Bei Geburten in Kränkenhäusern oder sonstigen Einrichtungen, die Geburtshilfe leisten, ist für die Erstattung
der Geburtsanzeige der Träger der Einrichtung verantwortlich.

Über die Angaben sowie Unterlagen/Dokumente, die von Ihnen für die Geburtsbeurkundung zu machen und vorzulegen
sind, informieren wir Sie gerne.

Gebühren

Geburtsurkunden zur Beantragung von Elterngeld, Kindergeld und Mutterschaftshilfe (Krankenkasse) sind geführenfrei;
jede weitere Geburtsurkunde zwölf Euro