Grundsteuer

Die Grundsteuer knüpft als Real- bzw. Objektsteuer an die wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes im Sinne des § 2 des Grundsteuergesetzes (Grundsteuer A: Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Grundsteuer B: bebaute und unbebaute Grundstücke) als Steuergegenstand an.

Die Grundsteuer wird in drei selbstständigen, aufeinander folgenden Verfahrensstufen ermittelt: dem Einheitswertverfahren, dem auf dem Einheitswert aufbauenden Steuermessbetragsverfahren und dem auf dem Steuermessbetrag aufbauenden Steuerfestsetzungsverfahren.

Ausgehend vom Einheitswert setzt das Finanzamt den Steuermessbetrag fest, der auch der Gemeinde mitgeteilt wird. Die Gemeinde wendet auf den Steuermessbetrag den vom Gemeinderat beschlossenen Hebesatz an und setzt die Steuer durch Grundsteuerbescheid fest. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Grundsteuer ist das Grundsteuergesetz in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Grundsteuerrechts vom 7. August 1973 (BGBl. I, S. 965) unter Berücksichtigung späterer Änderungen.
Die Grundsteuer wird von den Gemeinden erhoben und fließt ihnen in vollem Umfang zu.

Der Hebesatz der Grundsteuer A beträgt derzeit 400 v.H. Der Hebesatz der Grundsteuer B liegt aktuell bei 430 v.H.