Die Grundsteuerreform bringt große Veränderungen mit sich. Hierbei kommt es aber auch zu Belastungsverschiebungen. Nachfolgend finden sich die wichtigsten Fragen und Antworten zu den Grundsteuerbescheiden nach neuem Recht.
Fragen & Antworten zur Grundsteuerreform ab 1.1.2025
In Baden-Württemberg wird zum 1. Januar 2025 die Grundsteuerreform umgesetzt. Das Bundesverfassungsgericht hatte das bisherige Modell im Jahr 2018 als verfassungswidrig eingestuft. Bei der Reform hatten die Bundesländer erstmals die Möglichkeit eigene Regelungen festzulegen.
Bei der Grundsteuer A, die für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke festgesetzt wird, hat das Land Baden-Württemberg das Bundesmodell übernommen.
Bei der Grundsteuer B, die für unbebaute und bebaute Grundstücke gilt, hat das Land einen Sonderweg gewählt. Das sogenannte „modifizierte Bodenwertmodell“ berücksichtigt bei der Berechnung lediglich die Grundstücksfläche und den Bodenrichtwert. Der Bodenrichtwert gibt den durchschnittlichen Lagewert der Zone an, in der sich das Grundstück befindet. Für eine Wohnbebauung gibt es 30 Prozent Rabatt.
Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer ist der vom Finanzamt festgesetzte Grundsteuermessbetrag. An diesen Grundlagenbescheid des Finanzamtes ist die Stadt Gaggenau bei der Festsetzung der Grundsteuer gebunden.
Die auf dieser Grundlage festgelegten „Messbeträge“ werden mit dem Hebesatz multipliziert. Der Gemeinderat hat am 18. November 2024 folgende Hebesätze ab dem Jahr 2025 beschlossen:
Für die Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Betriebe) den Hebesatz von 230 Prozent und für die Grundsteuer B den Hebesatz von 350 Prozent.
Das Finanzministerium hat die Kommunen aufgefordert, das Grundsteueraufkommen im Jahr der Umstellung nicht zu erhöhen, um Steigerungen abzumildern. Dies hat die Stadt Gaggenau bei der Festlegung der neuen Hebesätze eingehalten.
Grundsteuermessbetrag x Hebesatz = Grundsteuer
Das neue Modell kann in einigen Fällen zu größeren Veränderungen bei der Grundsteuer führen. Eigentümer von Einfamilienhäusern mit einem großen Garten müssen künftig mit einer höheren Grundsteuer rechnen. Eigentümer vom Wohnungen im Geschossbau oder von Mehrfamilienhäusern werden entlastet.
Im Einzelfall kann es sinnvoll sein, die Bewertung des Grundstücks durch ein qualifiziertes Gutachten überprüfen zu lassen. Die Abweichung muss jedoch mehr als 30 Prozent betragen, damit das Finanzamt den Messbetrag abändert.
Gutachten können vom zuständigen Gutachterausschuss, von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken oder von nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen für die Wertermittlung von Grundstücken erstellt werden.
Kontaktdaten des Gemeinsamen Gutachterausschusses bei der Stadt Gaggenau:
Telefon 07225 962-502, Mail: gutachterausschuss@gaggenau.de
Einsprüche gegen den Grundsteuerwert oder den Grundsteuermessbetrag müssen direkt beim Finanzamt eingelegt werden. Ein Widerspruch bei der Stadt Gaggenau ist nicht nötig. Wird der Einspruch beim Finanzamt akzeptiert, wird der Grundsteuerbescheid automatisch angepasst.
Wichtig: Auch bei einem Einspruch muss die Grundsteuer pünktlich bezahlt werden, um zusätzliche Kosten zu vermeiden.
Die Frist zur Einlegung von Widersprüchen gegen die Grundsteuerbescheide vom 20. Januar 2025 ist abgelaufen. Innerhalb der Widerspruchsfrist sind bei der Stadtverwaltung zahlreiche Widersprüche eingegangen. Nach rechtlicher Einschätzung der Verwaltung sind die meisten Widersprüche unbegründet, da sich die Beschwerdeführer allein gegen den Grundsteuerwert wenden. Dieser wird jedoch NUR im Rahmen des Einspruchs gegen den Grundlagenbescheid des Finanzamtes geprüft, nicht jedoch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen den Veranlagungsbescheid der Stadt. Die Widersprüche müssen daher kostenpflichtig zurückgewiesen werden. In diesen Fällen wird sich die Verwaltung telefonisch oder schriftlich mit den Steuerpflichtigen in Verbindung setzen. Dabei wird den Steuerpflichtigen die Möglichkeit eingeräumt, den Widerspruch innerhalb eines Monats kostenneutral zurückzunehmen. Wird der Grundsteuerwert nachträglich durch das Finanzamt korrigiert, wird der Veranlagungsbescheid der Stadt automatisch diesem neuen Wert angepasst.
Bei Fragen zum Grundsteuermessbetrag oder zur Bewertung wenden Sie sich bitte direkt an Ihr Finanzamt.
Bei Fragen zum Grundsteuerbescheid oder zum Hebesatz wenden Sie sich bitte an die Abteilung Abgaben und Beteiligungen (Kontaktdaten siehe Infokasten).
Weitere ausführlichere Informationen erhalten Sie hier auf der Seite unter "Downloads" und unter folgenden Links:
Reform der Grundsteuer - Serviceportal Baden-Württemberg
Grundsteuer - Finanzämter Baden-Württemberg
Homepage des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg
Ihr direkter Draht in die Verwaltung
Fax: 07225 / 962-377
E-Mail: abgaben-beteiligungen@gaggenau.de
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