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Das Foto zeigt OP-Masken sowie FFP2-Masken, die seit dem 25. Januar beim Einkaufen und in den öffentlichen Verkehrsmitteln getragen werden müssen.
Seit dem 25. Januar müssen nun medizinische Masken beim Einkaufen und in den öffentlichen Verkehrsmitteln getragen werden.
© Stvw.

25.01.2021

In Gaggenau, im Landkreis aber auch insgesamt in Baden-Württemberg sinken die Zahlen neu infizierter Personen. Aktuell liegt Gaggenau bei einem Indexwert von 50 und auch der Landkreis Rastatt bei etwa 60 Fällen pro 100 000 in einer Woche. Aus Sorge vor neuen Virusmutanten wurde vergangene Woche von Bund und Land beschlossen, den Lockdown bis zum 14. Februar zu verlängern sowie weitere Maßnahmen zu ergreifen, um gegenüber dem Virus wieder in den Vorteil zu kommen.

 

Welche neuen Regeln müssen nun zusätzlich beachtet werden?

Medizinische Masken beim Einkauf und im Personennahverkehr Pflicht

In einigen Bereichen muss künftig eine medizinische Maske, statt der bisherigen „Alltagsmaske“ getragen werden. Zu medizinischen Masken zählen OP-Masken (DIN EN 14683:2019-10) wie man sie aus dem Krankenhaus kennt (in der Regel leicht blau, grünlich oder selten auch in ganz weiß) oder FFP2 (DIN EN 149:2001) sowie Masken der Normen KN95/N95. Sie müssen getragen werden:

  • Bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (kurz: ÖPNV), insbesondere in Zügen, Straßenbahnen, Bussen, Taxen, an Bahn- und Bussteigen und in Bahnhofsgebäuden.
  • In Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe und Heilpraktiker sowie in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes.
  • Im Einzelhandel.
  • In Arbeits- und Betriebsstätten sowie Einsatzorten.
  • Während Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften zur Religionsausübung.
  • im Rathaus
  • Der Zutritt zu Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern ist nur mit FFP2-Maske respektive KN95- oder N95-Masken erlaubt.

 

Ausnahmen:

  • Kinder bis einschließlich 14 Jahre dürfen weiter Alltagsmasken tragen.
  • Kinder bis einschließlich 5 Jahre sind weiter von der Maskenpflicht ausgenommen.
  • aus medizinischen Gründen (Bescheinigung erforderlich)

 

Weitere neue Regelungen:

  • Bei Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften zur Religionsausübung sowie Veranstaltungen bei Todesfällen sind Zusammenkünfte mit mehr als zehn Teilnehmenden sind bei der zuständigen Behörde spätestens zwei Werktage zuvor anzuzeigen, sofern mit dieser keine generellen Absprachen getroffen wurden.
  • Hundesalons, Hundefriseure und vergleichbare Einrichtungen der Tierpflege dürfen ihre Dienstleistungen anbieten. Dabei muss das Tier vom Kunden abgegeben und nach der Behandlung wieder abgeholt werden. Die Betreiber müssen im Rahmen ihrer Hygienekonzepte insbesondere die Abgabe und Abholung der Tiere kontaktarm und innerhalb fester Zeitfenster zu organisieren. Der Tierbesitzer darf bei der Behandlung nicht anwesend sein.
  • Der Ausschank und Konsum von Alkohol ist auf von den zuständigen Behörden festgelegten Verkehrs- und Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, verboten. Die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken ist nur in verschlossenen Behältnissen erlaubt (ab 27. Januar 2021).