Nachbaranhörung

Zum 25.11.2023 wurde die Landesbauordnung BW geändert. Die Änderungen betreffen vor allem die Beteiligung der Angrenzer und Nachbarn. Angrenzer werden nur noch dann angehört, wenn Ausnahmen, Abweichungen oder Befreiungen vom Bauordnungs- und Bauplanungsrecht erforderlich sind, die nachbarschützende Vorschriften betreffen. Sollten Ausnahmen, Abweichungen oder Befreiungen erforderlich werden, müssen diese gesondert beantragt werden (§ 52 Abs. 4 LBO).

In Baugenehmigungsverfahren kann der Nachbar dann die Gründe, die gegen das Bauvorhaben aus seiner Sicht sprechen, innerhalb von vier Wochen der Baugenehmigungsbehörde mitteilen. Nur auf die Umstände, die in diesem Stadium vorgebracht werden, kann sich der vom Bauvorhaben benachrichtigte Nachbar auch später in einem möglichen Widerspruchs- oder Klageverfahren berufen.