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16.02.2021

Kindergartenkinder und Grundschüler dürfen ab dem kommenden Montag, 22. Februar wieder in ihre Einrichtungen und Friseure dürfen ab dem 1. März wieder öffnen. Das sind zwei der zentralen Punkte der neu geänderten Corona-Verordnung, die seit diesem Montag, 15. Februar gilt. Allerdings darf nicht übersehen werden, dass die Änderung auch die Verlängerung des Lockdowns und damit der bisherigen Maßnahmen bis zum 7. März beinhaltet. Alle Regelungen sind hier zudem übersichtlich und anschaulich zusammengefasst.

 

Kindertageseinrichtungen und Grundschulen

Die Kitas und Schulen sind noch bis zum 21. Februar 2021 geschlossen. Ab dem kommenden Montag, 22. Februar dürfen die Einrichtungen dann wieder öffnen. Die drei städtischen Kindergärten in Freiolsheim, Hörden und Oberweier haben wieder regulären Betrieb zu Pandemiebedingungen. Für die städtischen Kitas bedeutet es, dass nur ein Elternteil sein Kind in die Einrichtung begleiten darf. Es dürfen sich nicht mehr als zwei Elternteile gleichzeitig im Bringbereich der Garderobe aufhalten. Die Erzieherinnen freuen sich bereits auf das Wiedersehen mit ihren Schützlingen und haben durchaus im Blick, dass nach der langen Schließung der Kitas die Kinder etwas länger für den Abschied von Mama oder Papa in der Bringsituation benötigen werden. Auch wenn die Freude darüber, die anderen Eltern und Kinder nach der langen Zeit wiederzusehen sehr groß ist, sollten Umarmungen unterlassen werden. Schon eine kurze Umarmung kann zu einer Infektion führen und damit zu einer erneuten Schließung der Betreuungseinrichtung.

In den Grundschulen wird am 22. Februar in den Wechselunterricht gestartet. Die Präsenzpflicht bleibt weiterhin ausgesetzt, das heißt Eltern können ihre Kinder auch Zuhause lassen, wenn sie Sorge vor einer Ansteckung haben. Kinder, die nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, sollen von der Schule Lernmaterialen für den Heimunterricht bekommen.

Der Unterricht an weiterführenden Schulen soll zunächst bis zum 7. März weiterhin nur im Fernunterricht stattfinden. Die Notbetreuung bis zur Klassenstufe 7 und für alle Klassenstufen der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren wird weiterhin angeboten. Die Abschlussklassen werden in Präsenz unterrichtet.

 

Friseurbetriebe

Friseurbetriebe dürfen ab 1. März öffnen.

Voraussetzung ist wieder eine vorherige Anmeldung und Reservierung der Kunden innerhalb eines Zeitfensters. Die Angestellten und ihre Kundschaft werden zudem verpflichtet, medizinische Masken oder FFP2-, KN95- oder N95-Masken zu tragen.

 

Berufsausbildungen

Die geänderte Verordnung regelt unter anderem auch, dass Kunden sowie Angestellte in allen Handwerks- und Dienstleistungsbetrieben medizinische Masken oder FFP2-, KN95- oder N95-Masken tragen müssen.

In beruflichen Ausbildungen können Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen in Präsenz durchgeführt werden, wenn im aktuellen Ausbildungsjahr eine Zwischenprüfung oder eine Abschlussprüfung ansteht.

 

Kontakteinschränkung besteht weiterhin

Bis zum 7. März darf sich weiterhin nur ein Haushalt mit einer weiteren Person treffen. Ausgenommen sind Kinder unter 14 Jahren.

 

Wie ist das mit der Ausgangssperre?
Seit dem 11. Februar 2021 gibt es landesweit keine Ausgangsbeschränkungen mehr. Allerdings sollen in einzelnen Land- und Stadtkreisen wieder nächtliche Ausgangssperren von 21 Uhr bis 5 Uhr beschlossen werden, wenn die 7-Tage-Inzidenz von 50 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner sieben Tage in Folge bei einem diffusen Infektionsgeschehen überschritten ist und die wirksame Eindämmung der Verbreitung von Erkrankungen mit dem Coronavirus ansonsten gefährdet ist.

Wichtig zu wissen, die Ausgangsbeschränkung greift nicht automatisch bei einer Überschreitung der Grenze von 50, sondern muss immer vom Landkreis über eine Allgemeinverfügung umgesetzt werden. Dabei kann es vorkommen, dass für einen Landkreis eine nächtliche Ausgangssperre gilt, nicht aber für den Nachbar-Landkreis. Im Landkreis Rastatt und damit auch in Gaggenau gibt es derzeit keine Ausgangssperre.