Umbettung

Die Ruhe der Toten ist zu wahren und darf grundsätzlich nicht gestört werden. Umbettungen von erdbestatteten Verstorbenen können deshalb nur in besonderen Ausnahmefällen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und in den ersten zwölf Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses erfolgen.

Umbettungen aus einer Reihengrabstätte oder Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte oder Urnenreihengrabstätte sind auf den Friedhöfen der Stadt Gaggenau nicht gestattet.

Im Übrigen sind Umbettungen von Urnen innerhalb des Friedhofs oder zur Überführung nach auswärts möglich.

Weitere Auskünfte erteilt Ihnen gerne die Friedhofsverwaltung.


Unterlagen:

Die Antragstellung erfolgt formlos.

Gebühren

Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch Umbettungen entstehen, tragen die Antragsteller (Verfügungs-/Nutzungsberechtigte).