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19.05.2020

Am vergangenen Samstag hat die Landesregierung Baden-Württemberg ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus geändert. Die wichtigsten Änderungen beziehen sich auf die Ausweitung der Kinderbetreuung, auf Besuchsregelungen für Krankenhäuser sowie auf die Öffnung von Speisegaststätten und Freizeiteinrichtungen. Die Stadtverwaltung empfiehlt allen Bürgern den Blick auf die Homepage des Landes, da es kurzfristig zu Änderungen und weiteren Lockerungen kommen kann. Zudem werden dort häufig gestellte Fragen beantwortet.

  

Was wurde bereits am 7. Mai angekündigt?

  • Seit dem 18. Mai dürfen Speisewirtschaften – wozu auch Eisdielen und Cafés gehören – im Innen- und Außenbereich unter Auflagen wieder öffnen. Beispielsweise müssen individuelle Hygienekonzepte entwickelt und Abstandsvorgaben sichergestellt werden. Da Speisegaststätten als öffentlicher Raum gelten, darf man sich dort nur mit seinem eigenen und einem weiteren Haushalt treffen. Um Infektionsketten weiter nachvollziehen zu können müssen die Gäste Ihren Namen, die Adresse und die Dauer des Besuches angeben. Die Daten dienen ausschließlich der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde im Falle einer möglichen Infektion und werden nach vier Wochen gelöscht. Wer seine Daten nicht angeben möchte, darf die Speisegaststätte nicht besuchen.
  • Ebenfalls angekündigt wurde die Wiedereröffnung von Ferienwohnungen sowie Campingplätzen für die touristische Nutzung zum 18 Mai. Ferienwohnungen sowie vergleichbare Wohnungen dürfen jedoch nur dann vermietet werden, wenn die Selbstversorgung möglich ist. Campingplätze dürfen wieder für Übernachtungen in Wohnwagen, Wohnmobilen oder festen Mietunterkünften öffnen, insofern sie eine autarke Versorgung gewährleisten. Die Sanitätsbereiche der Anlagen bleiben vorerst geschlossen.
  • Auch sind ab dem 18. Mai neue Besuchsregelungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf und Menschen mit Behinderung gültig. Die Lockerungen sehen vor, dass jeder Bewohner täglich einen Besuch mit maximal zwei Personen empfangen darf. Ausnahmen gibt es im Falle der Sterbebegleitung. Jede Einrichtung muss ein Besuchskonzept vorlegen, das die strengen Abstands- und Hygieneregeln einzuhalten hat. Für die Dauer des Besuchs muss der Mindestabstand von eineinhalb Metern eingehalten und ein Mundschutz getragen werden.

  

Was ist neu?

  • Die Kinderbetreuung wird ab dem 18. Mai ausgeweitet in Richtung eines eingeschränkten Regelbetriebs. Hiermit sollen neben Kindern, die bereits die erweiterte Notbetreuung besucht haben, auch Kinder mit besonderem Förderbedarf betreut werden. Abhängig von den räumlichen und personellen Kapazitäten vor Ort können dadurch weitere Kinder berücksichtigt werden. Obergrenze ist dabei die Hälfte der bisherigen Gruppengröße.
  • Darüber hinaus ist ab dem 18. Mai der Besuch von Krankenhäusern wieder eingeschränkt möglich. Demnach darf jeder Patient am Tag einen Besucher empfangen. Besucher müssen einen Mund-Nasenschutz tragen und ihre Hände beim Betreten der Einrichtung desinfizieren. Zudem ist der Mindestabstand von eineinhalb Metern einzuhalten. Um Infektionsketten nachzuvollziehen, muss sich jeder Besucher in eine Besucherliste eintragen.
  • Des Weiteren darf in beruflichen Bildungseinrichtungen wieder unterrichtet werden. Diese Regelung bezieht sich insbesondere auf die Erbringung von Kursen der überbetrieblichen Ausbildung, Maßnahmen der Arbeitsmarktförderung und die Durchführung von beruflichen Fortbildungen. Ausgenommen sind private Bildungseinrichtungen, wie beispielsweise Anbieter von Koch- oder Nähkursen.
  • Unter Auflagen dürfen auch Freizeiteinrichtungen im Freiluftbereich wieder öffnen. Hiermit sind insbesondere Ausflugsziele gemeint, für die Eintrittsgeld zu entrichten ist. Davon ausgenommen sind Freizeitparks, die ab dem 29. Mai wieder öffnen dürfen. Weitere Informationen veröffentlich das Land in Kürze.

 

Was bleibt weiterhin geschlossen?

  • Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Theater, Schauspielhäuser und Freilichttheater.
  • Bildungseinrichtungen jeglicher Art soweit für einzelne (wie etwa für Musikschulen und Jugendkunstschulen) nicht andere Regelungen getroffen wurden.
  • Kinos (ausgenommen Autokinos).
  • Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, Saunen.
  • Alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios, sowie Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen – mit Ausnahme der zugelassenen Freiluftsportanlagen.
  • Jugendhäuser.
  • Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen.
  • Reine Schankwirtschaften, Bars, Kneipen, Clubs, Diskotheken und Shisha-Bars.Messen, nicht-kulturelle Ausstellungen, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb geschlossener Räume), Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen.
  • Öffentliche Bolzplätze.

  

Was hat bald wieder geöffnet?

Ab dem 29. Mai dürfen Beherbergungsbetriebe (wie Hotels), Freizeitparks sowie Wohnmobilstellplätze und Campingplätze (beispielsweise um zu Zelten) wieder öffnen. Zudem sieht die Verordnung vor, dass Freizeitaktivitäten auch innerhalb von geschlossenen Räumen wieder zulässig sind. Dafür gelten jeweils Hygieneauflagen und das Abstandsgebot.

Ab dem 2. Juni sollen dann wieder alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, darunter Fitnessstudios, Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen öffnen dürfen. Ebenfalls können Schwimm- und Hallenbäder sowie Thermal- und Spaßbäder öffnen, um Schwimmkurse und Schwimmunterricht anzubieten sowie um Prüfungen abzunehmen. Auch für diese Öffnungen gelten Hygieneauflagen und das Abstandsgebot.